Zusätzlich zu allgemeinen Naturschutzvorschriften stehen alte und große Bäume fast überall unter besonderem Schutz – in Bremen ist das in der Baumschutzverordnung geregelt:
Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Das Verbot erstreckt sich auch auf Maßnahmen im Wurzelbereich unterhalb der Krone geschützter Bäume, die zu Beschädigungen oder Beeinträchtigungen führen können.
Fachgerechte Schnitt- und Pflegemaßnahmen sind selbstverständlich auch bei geschützten Bäumen ganzjährig erlaubt.
Von der Stadt Bremen gibt es außerdem ein Infoblatt zum Baumschutz auf Baustellen (PDF), das auch für kleinere Baustellen am Haus oder im Garten hilfreich sein kann. Die Zuständigkeit für Baumschutz ist nach Ortsämtern aufgeteilt:
- Baumschutz in Bremen · SUKW – Übersicht und Zuständigkeiten
Welche Bäume sind geschützt?
Maßgeblich für den Schutzstatus ist der Stammumfang des Baums, gemessen einen Meter über dem Boden (bei niederstämmigen Bäumen direkt unterhalb der Krone). Die derzeitige BaumschutzVO sieht vor, dass Obstbäume ab 80 cm und Laub-/Nadelbäume ab 120–300 cm Umfang unter Schutz stehen.
Neue Baumschutzverordnung ab Oktober 2024
Im Oktober 2024 soll eine neue BaumschutzVO in Kraft treten, die den Schutzstatus erweitert: alle Baumarten werden dann bereits ab 80 cm Stammumfang geschützt sein (entspricht etwa 25 cm Durchmesser) und die bisherige Ausnahme für Bäume auf Kleingartenparzellen wird gestrichen.
Baumschutz in Kleingärten
Der Schutz in Kleingärten wird für alle Bäume gelten, unabhängig von der Gartenordnung:
Bäume in den Kleingärten werden in Zukunft auch den Schutzstatus erlangen. Die Vereinssatzungen verbieten zwar großkronige [Laub-/Wald-]Bäume, wenn diese aber trotzdem vorhanden [sind] und dem Schutzstatus entsprechenden Umfang besitzen, fallen sie unter die neue BaumschutzVO.
(Auskunft von der SUKW, Referat 25 / Baumschutz, August 2024)
Verstöße gegen die Baumschutzverordnung sind strafbar und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden; auch Pflegemaßnahmen oder Ersatzpflanzungen können angeordnet werden. Falls Sie als Kleingärtner*in von Ihrem Vereinsvorstand zur Kappung oder Fällung größerer Bäume aufgefordert werden, weisen Sie diesen bitte unbedingt auf die Neuregelung hin!
Bei Fragen kontaktieren Sie mich gerne; ich bin selbst Fachberaterin im Kleingartenverein und kenne die Gartenordnung sehr genau. Weitere Informationen zu Kleingartenthemen finden Sie unter „Obstbäume im Kleingarten“.
Einen intakten Großbaum zu erhalten ist oft viel weniger Aufwand – und damit auch kostengünstiger – als die dauerhafte Pflege eines geschädigten/gekappten Baums, von dem immer neue Gefahren ausgehen können. Auch zum Erhalt von Laub- und Nadelbäumen kann ich Ihnen Kontakt vermitteln zu kompetenten Großbaumpfleger*innen, die die aktuelle Rechtslage kennen und Baumkontrollen, Kronensicherung und Pflegemaßnahmen fachgerecht durchführen können.