Baumschutz in Bremen

Zusätzlich zu allgemeinen Naturschutzvorschriften stehen alte und große Bäume fast überall unter besonderem Schutz – in Bremen ist das in der Baumschutzverordnung geregelt:

Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern.

Fachgerechte Schnitt- und Pflegemaßnahmen sind selbst­ver­ständlich auch bei geschützten Bäumen erlaubt; Eigentümer­*innen und Nutzer*innen solcher Bäume sind zur Pflege und zum Erhalt sogar verpflichtet.

Von der Stadt Bremen gibt es außerdem ein Infoblatt zum Baumschutz auf Baustellen (PDF), das auch für kleinere Baustellen am Haus oder im Garten hilfreich sein kann. Die Zuständigkeit für Baumschutz ist nach Ortsämtern aufgeteilt:

Welche Bäume sind geschützt?

Maßgeblich für den Schutzstatus ist der Stammumfang des Baums, gemessen einen Meter über dem Boden (bei niederstämmigen Bäumen direkt unterhalb der Krone, bei mehrstämmigen Bäumen werden die Stämmlinge „zusammengezählt“).

Im Juli 2025 wurde die BaumschutzVO novelliert: seither stehen nahezu alle Baumarten ab 80 cm Stammumfang unter Schutz (entspricht etwa 25 cm Durchmesser). Die bisherige Ausnahme für Bäume auf Klein­garten­parzellen wurde gestrichen, Ausnahmen für gebäudenahe Bäume ebenfalls.

Baumschutz in Kleingärten

Der Schutz in Kleingärten gilt unabhängig von der Gartenordnung.

Bäume in den Kleingärten werden in Zukunft auch den Schutzstatus erlangen. Die Vereinssatzungen verbieten zwar großkronige [Laub-/Wald-]Bäume, wenn diese aber trotzdem vorhanden [sind] und dem Schutzstatus entsprechenden Umfang besitzen, fallen sie unter die neue BaumschutzVO.

(Auskunft von der SUKW, Referat 25 / Baumschutz, August 2024)

Verstöße gegen die Baumschutzverordnung sind strafbar und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden; auch Pflege­maßnahmen oder Ersatzpflanzungen können angeordnet werden. Falls Sie als Kleingärtner*in von Ihrem Vereinsvorstand zur Kappung oder Fällung größerer Bäume aufgefordert werden, weisen Sie diesen bitte unbedingt auf die Neuregelung hin!

Bei Fragen kontaktieren Sie mich gerne; ich bin selbst Fachberaterin im Kleingartenverein und kenne die Gartenordnung sehr genau. Weitere Informationen zu Kleingartenthemen finden Sie unter „Obstbäume im Kleingarten“.

Einen intakten Großbaum zu erhalten ist oft viel weniger Aufwand – und damit auch kostengünstiger – als die dauerhafte Pflege eines geschädigten/gekappten Baums, von dem immer neue Gefahren ausgehen können. Auch zum Erhalt von Laub- und Nadelbäumen kann ich Ihnen Kontakt vermitteln zu kompetenten Großbaum­pfleger*innen, die die aktuelle Rechtslage kennen und Baum­kontrollen, Kronensicherung und Pflegemaßnahmen fachgerecht durchführen können.