Obstbäume im Kleingarten

Zu Höhe und Grenzabstand von Obstbäumen sieht die Garten­ordnung des Landesverbands Bremen einige Regeln vor, die für Auswahl, Pflanzung und Schnitt beachtet werden sollten – den Bäumen zuliebe. Viele Obstbäume können älter werden als Menschen und es wäre ein trauriger Verlust, wenn ein Baum nur deswegen gefällt wird, weil er an den falschen Ort gepflanzt wurde.

Ich kann Sie hierzu gerne vor Ort beraten: ich bin selbst Fach­beraterin und langjährige Klein­gärtnerin, mit der Garten­ordnung also gut vertraut.

Ab Oktober 2024 wird es für Kleingärten außerdem eine wichtige Neuerung geben: Bremen bekommt eine neue Baumschutz­verordnung, die laut SUKW dann auch in Kleingärten gelten wird. Unter Schutz gestellt werden alle Bäume, auch Laub- und Nadel­bäume, mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm (rund 25 cm Durchmesser) – sie dürfen dann also nicht mehr gekappt, gefällt, oder beschädigt werden; fachgerechte Form- und Pflegeschnitte sind selbstverständlich weiterhin erlaubt. Weitere Infos hierzu unter „Baumschutz in Bremen“.

Downloads

Gartenordnung des LV Bremen (Landesverband der Gartenfreunde Bremen)
Baumschutzverordnung (Transparenzportal Bremen)

Die Bestimmungen der Gartenordnung

Für Ihre eigene Planung hier eine kurze Vorstellung der einschlägigen Regeln (die GO wurde in 2019 reformiert; ich zitiere aus der Fassung vom 13. 11. 2019):

2. Gehölze

Von keinem Gehölz dürfen Einwirkungen auf Strom­ver­sor­gungs­­leitungen ausgehen. Vorhandende Einwirkungen sind durch den Pächter bzw. Störer umgehend zu beseitigen. Eine Einwirkung um eine Freileitung ist bei einem Licht­raum­profil (Entfernung zwischen Gehölz und Freileitung) kleiner als 1,0 m gegeben.

Das bedeutet im Klartext: um eine Stromleitung herum muss immer mindestens ein Meter Luft sein.

Da das Schneiden in der Nähe von Stromleitungen nicht ganz ungefährlich ist, ist ein größerer Abstand umso besser. Starkwüchsige Bäume sollten also möglichst weit entfernt von solchen Leitungen gepflanzt werden, damit sich später niemand in Gefahr bringen muss.

 

2.1 Obstgehölze

Walnussbäume sind im Kleingarten nicht erlaubt.

Je Kleingarten sind mit einem Grenzabstand von mindestens 2,5 m max. zulässig:

1 Haselnussstrauch
1 Holunderstrauch

Der Sinn des Verbots von Walnussbäumen ergibt sich aus der Unter­nutzung: Walnusslaub ist reich an wachstumshemmenden Stoffen (Gerbstoffe, Glucoside); unter Walnussbäumen gedeihen andere Pflanzen daher nur schlecht – im Kleingarten, der ja immer auch ein Nutzgarten sein soll, ist das natürlich kontraproduktiv. Mehr Informationen zu Walnusslaub finden Sie z.B. in diesem Wikipedia-Artikel.

Die Anzahl der Hasel- und Holundersträucher ist deswegen begrenzt, weil es sich hier um großwüchsige Wildpflanzen mit recht starkem Ausbreitungsdrang handelt. Als kleinwüchsige Alternative zum „gewöhnlichen“ Schwarzen Holunder empfiehlt sich ggf. der Rote Holunder.

 

Je angefangene 200 m² Gartenland sind mit einem Grenzabstand von mindestens 2 m max. zulässig:

1 Hoch- oder Halbstamm
2 Buschbäume

Für Hoch- und Halbstämme gibt es in Bremen also keine Höhen­­begrenzung.

Mit „Buschbäume“ sind Bäume gemeint, die auf schwach­wüchsige Unterlagen veredelt worden sind und meist ein Wuchs­potenzial von drei bis vier Metern haben. Mehr Informationen zu Unterlagen und Baum­größen finden Sie auf dieser Seite unter „Mein Baum ist zu groß“.

Die Begrenzung der Anzahl ergibt sich aus dem Platzbedarf der Bäume: ausgewachsene Hoch- oder Halbstämme können je nach Art und Sorte einen Kronendurchmesser von 6 – 10 Metern haben, für freistehende Buschbäume sollte man mit 3 – 5 Metern rechnen – von 200 m² bleibt also nicht viel übrig, wenn die drei „erlaubten“ Bäume groß sind.

Der Grenzabstand wird ab der Stammmitte gemessen.

Bei der Pflanzung von Hoch- und Halbstämmen sollten Sie außerdem bedenken: wenn ein solcher Baum nur zwei Meter von der Grenze entfernt steht, kann die spätere Beerntung und Pflege sehr umständlich werden – je mehr Platz dafür zur Verfügung steht, desto einfacher haben Sie es später.

 

Kleinbaumformen sind mit einem Grenzabstand von min­destens 1,5 m zulässig, Beerenobst ist mit einem Grenz­abstand von mindestens 1 m zulässig.

Alte Obstbäume, die ökologisch wertvoll und für das Gebiet prägend sind, können von den Vereinsvorständen geduldet werden.

„Kleinbaumformen“ sind die sehr kleinwüchsigen Formen wie Spindeln oder Säulenäpfel, die – analog zu den Bestimmungen für Ziergehölze – eine Höhe von 2,5 m nicht überschreiten. Form und Platzbedarf solcher Bäume sind so unterschiedlich, dass dafür sinnvollerweise keine fixen Zahlen vorgegeben werden.

Spalierobstbäume gehören grundsätzlich auch zu den Kleinbaum­formen, von denen theoretisch beliebig viele gepflanzt werden dürfen – das Spalier selbst kann aber, je nach Ausführung, eine „bauliche Nebenanlage“ sein und als solche in Punkt 1.2 der Gartenordnung in seiner Länge und Höhe begrenzt sein.

Konkrete Fragen zum Spalierbau klären Sie am besten mit den Fachberater*innen Ihres Vereins; für die Bepflanzung des Spaliers oder sonstige Pflanzvorhaben wenden Sie sich gerne an mich.

 

Die Gartenordnung ist im Übrigen auch für Vereinsvorstände und Fachberater*innen bindend. Sollte von Ihnen verlangt werden, einen Baum zu „verkleinern“ oder zu fällen, lassen Sie sich im Zweifel schriftlich Auskunft geben, auf welcher Regelung dieses Verlangen beruht – es kommt nämlich durchaus vor, dass dafür kein tat­sächlicher Grund besteht.

Bitte kappen Sie niemals einen Obstbaum auf einer fixen Höhe ohne Rücksicht auf seinen Wuchs – davon geht Ihnen nur der Baum kaputt. Ich unterstütze Sie gern dabei, sinnvollere Lösungen zu finden, wenn z.B. der Schattenwurf eines Baums Ihnen oder Ihren Nachbar*innen Probleme bereitet (siehe auch die Seite „Mein Baum ist zu groß“).